ABGB: §§ 838a, 1042, 1392
In die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts gem § 838a ABGB können nur solche Ansprüche fallen, die zwischen Miteigentümern bestehen und ausschließlich aus dem Miteigentumsverhältnis abgeleitet werden.
ABGB: §§ 838a, 1042, 1392
In die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts gem § 838a ABGB können nur solche Ansprüche fallen, die zwischen Miteigentümern bestehen und ausschließlich aus dem Miteigentumsverhältnis abgeleitet werden.