ABGB: §§ 828, 833, 863, 1460
An eine bestehende, nicht verbücherte Benützungsvereinbarung ist der Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers nur dann gebunden, wenn er sich ihr ausdrücklich oder schlüssig unterworfen hat. Die Kenntnis der Benützungsregelung reicht nicht aus, um von einer konkludenten Übernahme ausgehen zu können.