ABGB: § 509
GBG: § 94 Abs 1 Z 3
Ein Fruchtgenussrecht kann nicht bloß der Ausübung nach, sondern vollständig mit dinglicher Wirkung übertragen werden.
ABGB: § 509
GBG: § 94 Abs 1 Z 3
Ein Fruchtgenussrecht kann nicht bloß der Ausübung nach, sondern vollständig mit dinglicher Wirkung übertragen werden.