EheG: § 66
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte verstößt gegen den Anspannungsgrundsatz, wenn er das Liegenschaftsvermögen, aus dem er sein Einkommen bisher erzielt hat, zugunsten eines Wohnrechts und Ausgedinges einem Kind übergibt. Bei der Bemessung des Scheidungsunterhalts kann er daher auf jene Einkünfte angespannt werden, die durch Vermietung oder Verpachtung erzielbar wären.