ABGB: § 271
AußStrG: § 5 Abs 2 Z 1 lit a
Wenn jenem Elternteil, gegen den sich der vom anderen Elternteil namens des Kindes eingebrachte Unterhaltsantrag richtet, während des Unterhaltsverfahrens (hier: während des Rechtsmittelverfahrens) die Alleinobsorge übertragen wird, ist ein Kollisionskurator zu bestellen, der über die Weiterführung des Verfahrens zu entscheiden hat. Das Unterhaltsverfahren ist als Einheit zu behandeln. Auf die Bestellung des Kurators zu verzichten und das Verfahren insofern zu gliedern, als über den Antrag hinsichtlich jener Unterhaltsperioden, in denen dem antragstellenden Elternteil Vertretungsbefugnis zukam, inhaltlich und ansonsten durch Zurückweisung entschieden wird, ist verfehlt.