HKÜ: Art 6, 27
DG-HKÜ: §§ 2, 4
Für die Behandlung von Rückführungsanträgen nach dem HKÜ sind primär die Bestimmungen dieses Übereinkommens maßgeblich, die durch nationale Durchführungsregelungen nicht unterlaufen werden können.
HKÜ: Art 6, 27
DG-HKÜ: §§ 2, 4
Für die Behandlung von Rückführungsanträgen nach dem HKÜ sind primär die Bestimmungen dieses Übereinkommens maßgeblich, die durch nationale Durchführungsregelungen nicht unterlaufen werden können.