UbG: § 34a
Das Recht der untergebrachten Person auf Ausgang ins Freie bedeutet, dass sie täglich für die Dauer von zumindest einer Stunde die Möglichkeit haben muss, sich auf einer ausreichend dimensionierten Fläche unter freiem Himmel aufzuhalten. Eine Aufenthaltsmöglichkeit in einem Raum mit großen Fensterflächen reicht nicht aus.