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Unterbringung - Recht des Kranken auf Ausgang ins Freie

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/315Zak 2014, 171 Heft 9 v. 20.5.2014

UbG: § 34a

Das Recht der untergebrachten Person auf Ausgang ins Freie bedeutet, dass sie täglich für die Dauer von zumindest einer Stunde die Möglichkeit haben muss, sich auf einer ausreichend dimensionierten Fläche unter freiem Himmel aufzuhalten. Eine Aufenthaltsmöglichkeit in einem Raum mit großen Fensterflächen reicht nicht aus.

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