Nach 7 Ob 233/13k ist auch ein übertariflicher Honoraransatz, den der Rechtsanwalt des Versicherten diesem gem § 2 Abs 2 RATG aufgrund besonderer Umstände oder einer besonderen Inanspruchnahme verrechnen darf, von der Rechtsschutzversicherung gedeckt. Mit § 21 Abs 1 RATG lasse sich die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers hingegen nicht begründen, weil diese Bestimmung ausschließlich den Kostenersatz gegenüber dem Prozessgegner, nicht hingegen den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten regelt.