In der E 1 R 31/14g schloss sich das OLG Wien der jüngeren Rsp an, nach der für den Antrag auf Festsetzung von Veröffentlichungskosten iSd § 25 Abs 6 UWG nicht der Tarifansatz nach TP 2 RATG, sondern nur jener nach TP 1 I d RATG (Anträge auf Kostenbestimmung) verzeichnet werden darf.