In der Rs VI ZR 144/13 wertete der BGH einen erheblichen Spannungsanstieg im Stromnetz, der zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führte, als Fehler des Produkts Strom. Der Betreiber des Netzes, der die Transformation der von den Stromproduzenten gelieferten Spannung auf die den Letztverbrauchern zur Verfügung gestellte Niederspannung vornimmt, sei als Hersteller im Sinn des Produkthaftungsrechts anzusehen. Da Strom erst mit der Lieferung an den Letztverbraucher in Verkehr gebracht wird, könne sich der Netzbetreiber nicht damit entlasten, dass die Überspannung (hier: aufgrund der Unterbrechung von zwei PEN-Leitern im Zuleitungsnetz eines Hauses) erst nach der Transformation in die Niederspannung aufgetreten ist.