Mit seinem Urteil in dem vom OGH (10 Ob 31/11y = Zak 2011/801, 422) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-616/11 , T-Mobile Austria/VKI stützt der EuGH die Auslegung, dass die ua in der Mobiltelefonbranche verbreitete Vereinbarung von Zahl- bzw Erlagscheingebühren gegen § 27 Abs 6 S 2 ZaDiG verstößt. Den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2013/711, 386) folgend hielt der EuGH fest, dass Art 52 Abs 3 Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG auf das Zahlungsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleitete Überweisungen Zahlungsinstrumente iSd RL darstellen und ein generelles, nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger richtlinienkonform ist, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.