Die Entscheidung, gleichgeschlechtlichen Partnern, die nach ausländischem Recht eine Ehe eingegangen sind, die Wiederholung ihrer Eheschließung in Österreich nach § 13 1. DVEheG zu verwehren, führt nach Ansicht des VfGH (B 166/2013) zu keiner verfassungswidrigen Diskriminierung bzw Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit dem Wiederholungsantrag wollten die in Österreich wohnhaften Beschwerdeführer - zwei Männer - immer wieder auftauchende Zweifel ausräumen, ob ihre in den Niederlanden geschlossene Ehe in Österreich gültig ist. Die Verwaltungsbehörde hatte den Antrag mit der Begründung abgewiesen, § 13 1. DVEheG erfasse nur Ehen im Sinn des österreichischen Rechts, also solche verschiedengeschlechtlicher Personen.