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Adoptionsvermittlung durch Jugendwohlfahrtsträger - Privatwirtschaftsverwaltung

In aller KürzeZak 2014/266Zak 2014, 142 Heft 8 v. 8.5.2014

Nach Auffassung des VwGH (2013/11/0205) erfolgt die Vermittlung von Adoptionen und die Eignungsprüfung der Bewerber durch den Jugendwohlfahrtsträger (hier: nach dem Tir JWG 2002) nicht im Rahmen der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Anspruch auf die inhaltliche Erledigung eines Antrags in Bescheidform bestehe daher nicht. Der konkrete Fall betraf einen Antrag gleichgeschlechtlicher Partner auf Aufnahme in die Vormerkliste für Paaradoptionen.

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