Nach Auffassung des VwGH (2013/11/0205) erfolgt die Vermittlung von Adoptionen und die Eignungsprüfung der Bewerber durch den Jugendwohlfahrtsträger (hier: nach dem Tir JWG 2002) nicht im Rahmen der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Anspruch auf die inhaltliche Erledigung eines Antrags in Bescheidform bestehe daher nicht. Der konkrete Fall betraf einen Antrag gleichgeschlechtlicher Partner auf Aufnahme in die Vormerkliste für Paaradoptionen.