Das von der EU ratifizierte Haager Unterhaltsübereinkommen (HUÜ) wird für die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks am 1. 8. 2014 in Kraft treten (siehe http://www.hcch.net ). Vor Hinterlegung der Genehmigungsurkunde wurde der Genehmigungsbeschluss des Rates (siehe Zak 2011/501, 262) noch in den Anhängen zu Erklärungen und Vorbehalten abgeändert bzw aktualisiert (ABl 2014 L 113/1). Aus Anlass der Schaffung der innerstaatlichen Ausführungsregelungen zu diesem Übereinkommen soll mit dem geplanten AuslandsunterhaltsG 2014 (AUG 2014), das am 29. 4. 2014 den Nationalrat passiert hat, ein einheitliches DurchführungsG für Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug erlassen werden, in dem notwendige bzw nützliche ergänzende Regelungen zur EuUVO, zum HUÜ und zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen gesammelt enthalten sind. Geregelt werden ua die Anforderungen an und die Behandlung von ein- wie ausgehenden Anträgen, die Verfahrenshilfe, der Umgang mit Rechtshilfeersuchen sowie die Exekution von Bruchteilstiteln. Als zentrale Behörde ist das BMJ vorgesehen. Das AUG 2014, das das bisher geltende AuslandsunterhaltsG (BGBl 1990/160) und das DurchführungsG zum New Yorker Unterhaltsübereinkommen (BGBl 1969/317) ablöst, wird wie das HUÜ am 1. 8. 2014 in Kraft treten.