Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-438/12 , Weber fällt das Begehren auf Feststellung, das dingliche Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft sei nicht wirksam ausgeübt worden, gem Art 22 Nr 1 EuGVVO in die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Belegenheitsstaats. Weiters hielt der EuGH in dieser Entscheidung fest, dass im Fall der Rechtshängigkeit iSd Art 27 EuGVVO das später angerufene Gericht vor der Aussetzung des Verfahrens zu prüfen hat, ob es für die Klage nicht ausschließlich zuständig ist.