Der Autor untersucht, welche Faktoren den Kreditnehmer eines Fremdwährungskredits daran hindern können, seinen aufgrund eines Beratungsfehlers bestehenden Schadenersatzanspruch gegen den Kreditgeber gegen dessen Rückforderungsanspruch aus dem endfälligen Kreditverhältnis aufzurechnen. Seiner Ansicht nach besteht erst dann eine Aufrechnungslage, wenn der Kredit ausgelaufen und der Schaden endgültig bezifferbar ist. Die Kompensation komme nur dann in Betracht, wenn der Schadenersatzanspruch zu diesem Zeitpunkt - etwa wegen Erwirkung eines Feststellungsurteils - noch nicht verjährt ist. Auch das Erfordernis der Gleichartigkeit könne in Hinblick auf die unterschiedlichen Währungen ein Hindernis für die Aufrechnung bilden. Weiters lehnt der Autor in dem Beitrag die Rsp ab, nach der mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden kann, wenn diese noch nicht verjährt war, als sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (zB 4 Ob 72/11h = Zak 2012/144, 75).