Zu 8 Ob 108/13k = Zak 2014/88, 52: § 382h Abs 2 EO ist als widerlegbare Rechtsvermutung zu verstehen, die einen Ehegatten, der während des anhängigen Scheidungsverfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des ehelichen Wohnungserhaltungsanspruchs beantragt, lediglich von der Bescheinigungs-, nicht jedoch von der Behauptungspflicht zur Anspruchsgefährdung befreit.