Rsp und hL deuten die in § 575 ZPO vorgesehene Befristung bestandrechtlicher Räumungstitel als Vollstreckungsverjährung, deren Eintritt nichts daran ändert, dass das Bestandverhältnis aufgrund des Kündigungstitels beendet ist. Hingegen vertreten die Autoren die Ansicht, dass es sich um eine Präklusivfrist handelt und durch den Fristablauf - abgesehen von der Prozesskostenersatzpflicht - sämtliche formal- wie materiellrechtlichen Wirkungen der Aufkündigung beseitigt werden. Daraus ziehen sie den Schluss, dass im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG der Vermieter das Mietverhältnis nach Fristablauf neuerlich gerichtlich aufkündigen muss, was nur möglich ist, wenn noch bzw wieder ein Kündigungsgrund vorliegt. Ein Räumungsanspruch gegen den Mieter wegen titelloser Benützung stehe ihm - entgegen der hM - nicht mehr zu.