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Schutzzweck des Verbots, Sperrlinien zu überfahren

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/251Zak 2014, 137 Heft 7 v. 15.4.2014

ABGB: § 1311

StVO: § 9 Abs 1

Das Verbot des Überfahrens von Sperrlinien (§ 9 Abs 1 StVO) schützt nicht nur den Gegen- und Querverkehr auf der anderen Seite der Bodenmarkierung, sondern auch Voranfahrende, die an einer Unterbrechung der Sperrlinie abbiegen.

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