ABGB: § 1311
StVO: § 9 Abs 1
Das Verbot des Überfahrens von Sperrlinien (§ 9 Abs 1 StVO) schützt nicht nur den Gegen- und Querverkehr auf der anderen Seite der Bodenmarkierung, sondern auch Voranfahrende, die an einer Unterbrechung der Sperrlinie abbiegen.