ABGB: § 1311
NÖ JagdG: § 96 Abs 1
§ 96 Abs 1 NÖ JagdG untersagt die Jagd ua an Orten, an denen diese das Leben von Menschen gefährden würde. Aus dieser Bestimmung, die ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB darstellt, ist abzuleiten, dass ein Jäger die Abgabe von Schüssen auf ein Wildtier zu unterlassen hat, solange eine - auch bloß abstrakte - Gefährdung eines Menschen (etwa durch Querschläger) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Daher ist vor der Schussabgabe zu prüfen, ob sich Personen im Gefährdungsbereich aufhalten. Dass dies die Erfolgsaussichten der Jagd beeinträchtigen könnte, ist unerheblich.