ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304, 1309
Dass das Kind schon vor seinem Unfall an den abholenden Elternteil übergeben wurde, ändert nichts daran, dass der Kindergartenbetreiber haftet, wenn die Schädigung nicht nur auf einen Aufsichtsfehler, sondern auch auf mangelnde Verkehrssicherungsmaßnahmen im Kindergarten zurückzuführen ist.