MRG: § 16 Abs 2
Bei der Festsetzung des Zu- bzw Abschlags vom Richtwertmietzins ist eine Gesamtbewertung der Wohnungsausstattung vorzunehmen, die sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens orientiert. Die Auflistung und Bewertung einzelner Ausstattungsdetails stellt nur ein Kontrollinstrument dar.