KSchG: § 5f Abs 1 Z 1
Dass die Erfüllung vereinbarungsgemäß vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen soll, schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers von einem Fernabsatzvertrag über Dienstleistungen nicht von vornherein aus. Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 5f Abs 1 Z 1 KSchG entfällt das Rücktrittsrecht erst ab dem Zeitpunkt, in dem tatsächlich mit der Leistung begonnen wurde.