ABGB: § 879 Abs 3
Klausel-RL: Art 6 Abs 1
Bei Verbraucherverträgen, die in den sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich der Klausel-RL 93/13/EWG fallen, ist eine geltungserhaltende Reduktion missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess ausgeschlossen. Eine AGB-Klausel, die gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam ist, bleibt daher nicht mit dem zulässigen Inhalt aufrecht, sondern entfällt zur Gänze.