MRG: § 9 Abs 1
ABGB: § 16
Ob der Vermieter der Installation einer Überwachungskamera durch den Mieter im Gangbereich zustimmen muss, ist nach § 9 Abs 1 MRG zu beurteilen. Wenn auch nur eine der dort angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt (ua wichtiges Interesse des Mieters, Verkehrsüblichkeit, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters und anderer Mieter), ist die Verweigerung der Zustimmung berechtigt. Eine Interessenabwägung erfolgt nicht.