ABGB: §§ 328, 1460, 1498
ZPO: § 228
Der Eigentumserwerb durch Ersitzung tritt mit Ablauf der Ersitzungszeit automatisch ein, wenn während dieses Zeitraums die Voraussetzungen vorlagen. Durch die nachträgliche Aufgabe seines Besitzwillens kann der Ersitzende den Erwerb nicht mehr rückgängig machen.