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Feststellung der Ersitzung gegen den Willen des Ersitzenden

RechtsprechungSachenrechtZak 2014/238Zak 2014, 132 Heft 7 v. 15.4.2014

ABGB: §§ 328, 1460, 1498

ZPO: § 228

Der Eigentumserwerb durch Ersitzung tritt mit Ablauf der Ersitzungszeit automatisch ein, wenn während dieses Zeitraums die Voraussetzungen vorlagen. Durch die nachträgliche Aufgabe seines Besitzwillens kann der Ersitzende den Erwerb nicht mehr rückgängig machen.

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