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Wahl der Sprache im Zivilverfahren

In aller KürzeZak 2014/228Zak 2014, 122 Heft 7 v. 15.4.2014

Die als Minderheitenrecht gewährte Möglichkeit, in Zivilverfahren vor Gerichten einer bestimmten Region eine andere als die allgemeine Staatssprache zu verwenden, darf nach Auffassung des EuGH (C-322/13 , Grauel Rüffer/Pokorná) nicht auf Staatsbürger mit Wohnsitz in dieser Region beschränkt sein, sondern muss aufgrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots grundsätzlich allen Unionsbürgern unabhängig vom Wohnsitz zur Verfügung stehen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine deutsche Staatsangehörige mit deutschem Wohnsitz vor einem Südtiroler Gericht statt der italienischen die deutsche Sprache gebrauchen darf, obwohl das italienische Recht diese Möglichkeit nur "deutschsprachigen Bürgern der Provinz Bozen" einräumt.

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