Im Vorabentscheidungsverfahren C-112/13 , das der OGH vor dem Hintergrund einer Judikaturänderung des VfGH zur Wahrnehmung von Verstößen gegen die EU-Grundrechtecharta eingeleitet hat (siehe 9 Ob 15/12i = Zak 2013/143, 82), liegen die Schlussanträge vor. Der Generalanwalt hält es für unionsrechtlich bedenklich, wenn ein ordentliches Gericht eine nationale Rechtsnorm, die gegen die Charta verstößt, nicht im Sinn des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts im konkreten Fall unangewendet lassen kann, sondern zuvor ein Normenkontrollverfahren beim nationalen Verfassungsgericht einleiten muss. Mit dem Äquivalenzprinzip lasse sich dies nicht rechtfertigen. Die Aufgabe und Befugnis des Gerichts, den EuGH um Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen und den Anwendungsvorrang unmittelbar wahrzunehmen, dürfe weder beseitigt noch ausgesetzt, geschmälert oder aufgeschoben werden. Eine weitere Vorlagefrage betraf die Zuständigkeitsbegründung durch Verfahrenseinlassung iSd Art 24 EuGVVO. Nach Ansicht des Generalanwalts sollte diese Bestimmung in Hinblick auf Art 47 EU-Grundrechtecharta dahin ausgelegt werden, dass keine Einlassung in das Verfahren vorliegt, wenn die Prozesshandlung nicht vom Beklagten selbst, sondern von seinem Abwesenheitskurator gesetzt wurde.