Auch wenn durch eine systematische Überwachung in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde, hat der Überwachte nach Ansicht des OGH (3 Ob 197/13m) gegenüber dem observierenden Privatdetektiv keinen Anspruch auf Offenlegung des Auftraggebers, um auch gegen diesen mit Unterlassungsklage vorgehen zu können. Eine Rechtsgrundlage für einen solchen Auskunftsanspruch sei nicht zu erkennen.