Der Aufwandersatz, der dem Sachwalter aufgrund eines Gerichtsbeschlusses gem § 276 Abs 3 ABGB zu leisten ist, ist nach Ansicht des OGH (10 ObS 8/14w) im Ausgleichszulagenrecht nicht von dem für diese Pensionsleistung maßgeblichen Nettoeinkommen des Betroffenen abzuziehen. Die Abzugsfähigkeit der Sachwalterentschädigung iSd § 276 Abs 1 ABGB war nicht Gegenstand des Verfahrens, weil sie von der Pensionsversicherungsanstalt anerkannt worden war.