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Weissel, § 7 VKrG und seine Sanktionierung, ÖBA 2014, 180.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2014/221Zak 2014, 120 Heft 6 v. 1.4.2014

Gem § 7 VKrG hat der Kreditgeber vor dem Abschluss des Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen und diesen bei erheblichen Zweifeln zu warnen. Der Autor vertritt die Ansicht, dass die in § 28 Z 3 VKrG vorgesehene Verwaltungsstrafe eine ausreichende und - iSd Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG - auch effektive Sanktion für Verstöße gegen diese Verpflichtungen darstellt. Zwar sei in den Gesetzesmaterialien (RV 650 BlgNR 24. GP 18) auch von einer zivilrechtlichen Sanktionierung im Weg der Beseitigung des Kreditvertrags durch Irrtumsanfechtung oder ein Schadenersatzbegehren die Rede. Dies hätte aber aufgrund der damit verbundenen Pflicht zur Rückzahlung des Kreditbetrags erst recht die Zahlungsunfähigkeit des Verbrauchers zur Folge. Ansätze, in diesem Fall die Zahlungsbedingungen zugunsten des Verbrauchers abzuändern oder den Zinssatz analog § 7 Abs 2 WucherG zu beschränken, könnten nicht überzeugen.

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