Nach Darstellung des Autors finanzieren manche Bauträger beim Bau von Wohnungseigentumshäusern die Heizanlage über Anlagencontracting, wobei der Contractingvertrag an die Käufer überbunden wird, die in der Folge nicht nur die Heizkosten, sondern auch die Kosten des Contractors zu übernehmen haben, in dessen Eigentum die Anlage bleibt. Seiner Auffassung nach sind solche Vereinbarungen schon wegen Verstoßes gegen § 38 WEG unwirksam. Außerdem werde die Ausnahme der Heizanlage von den Leistungspflichten des Bauträgers und der Vertragseintritt der Käufer idR auch an der Geltungs- und Inhaltskontrolle des Bauträgervertrags scheitern. Schließlich sei diese Vorgangsweise auch in Hinblick auf Regelungen des BTVG bedenklich.