OÖ JagdG: §§ 69, 77
JN: § 1
Gem § 69 OÖ JagdG muss der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens binnen drei Wochen nach Bekanntwerden beim Jagdausübungsberechtigten geltend gemacht werden. Die Versäumung dieser Frist führt zum Anspruchsverlust.