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Ersatz von Jagd- oder Wildschäden - Schadensanzeige, sukzessive Kompetenz

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/220Zak 2014, 119 Heft 6 v. 1.4.2014

OÖ JagdG: §§ 69, 77

JN: § 1

Gem § 69 OÖ JagdG muss der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens binnen drei Wochen nach Bekanntwerden beim Jagdausübungsberechtigten geltend gemacht werden. Die Versäumung dieser Frist führt zum Anspruchsverlust.

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