vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dienstgeberhaftungsprivileg trotz Vorsatzes eines Erfüllungsgehilfen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/219Zak 2014, 119 Heft 6 v. 1.4.2014

ASVG: § 333 Abs 1

ABGB: § 1313a

Das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach § 333 Abs 1 ASVG entfällt nur dann, wenn der Schaden von ihm selbst oder - im Fall einer juristischen Person - von seinem Organ vorsätzlich verursacht wurde. Ob dem Dienstgeber der Vorsatz eines Repräsentanten zuzurechnen ist, bleibt offen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte