ASVG: § 333 Abs 1
ABGB: § 1313a
Das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach § 333 Abs 1 ASVG entfällt nur dann, wenn der Schaden von ihm selbst oder - im Fall einer juristischen Person - von seinem Organ vorsätzlich verursacht wurde. Ob dem Dienstgeber der Vorsatz eines Repräsentanten zuzurechnen ist, bleibt offen.