Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung, die in dem vom Verwalter namens der Eigentümergemeinschaft abgeschlossenen Gebäudebündelversicherungsvertrag enthalten ist, deckt nach Auffassung des OGH (7 Ob 192/13f) Schäden ab, die im Rahmen von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten der Gemeinschaft an dem Wohnungseigentumshaus verursacht wurden, wobei die Wohnungseigentümer, die die Schadensbehebung ansonsten über Beitragsleistungen finanzieren müssten, als Versicherte anzusehen sind. Kein Versicherungsschutz bestehe hingegen für Schadenersatzverpflichtungen einzelner Wohnungseigentümer aus individuellen Bauführungen.