In dem Vorabentscheidungsverfahren C-548/12 , Brogsitter/Fräßdorf und Fabrication de Montres Normandes hielt der EuGH fest, dass die Frage, ob Schadenersatzansprüche in Hinblick auf die Zuständigkeit nach Art 5 EuGVVO vertraglicher oder deliktischer Natur sind, verordnungsautonom zu lösen ist. Auch wenn der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen einen (früheren) Vertragspartner auf eine Anspruchsgrundlage stützt, den die nationale Rechtsordnung dem Deliktsrecht zuordnet (hier: Wettbewerbsrecht), könne es sich um einen Anspruch aus Vertrag handeln, der gem Art 5 Nr 1 EuGVVO am Wahlgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten geltend gemacht werden kann. Entscheidend sei, ob das vorgeworfene Verhalten (hier: Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot) objektiv als Verstoß gegen vertragliche Pflichten anzusehen ist.