In Hinblick auf die Risikoumschreibung in Art 20.1.2 ARB 2007 gelangte der OGH in der Rs 7 Ob 208/13h zur Auffassung, dass der Arbeitsgerichts-Rechtsschutz in der Rechtsschutzversicherung eines Arbeitgebers auf Streitigkeiten mit Arbeitnehmern beschränkt ist. Ein Prozess gegen den Betriebsrat falle nicht in den Versicherungsschutz, selbst wenn dieser keine kollektiven Rechte, sondern in einem Feststellungsverfahren iSd § 54 Abs 1 ASGG Individualansprüche von Arbeitnehmern geltend macht.