Ein durch anonyme Samenspende gezeugtes Kind kann ab Vollendung des 14. Lebensjahrs in die persönlichen Daten des Spenders Einsicht nehmen (§ 20 Abs 2 FMedG); die Feststellung des Spenders als rechtlicher Vater ist jedoch gem § 148 Abs 4 ABGB (= § 163 Abs 4 alt) ausgeschlossen. Die Autorin bewertet diese Rechtslage grundsätzlich als grundrechtskonformen Kompromiss zwischen den Interessen des Samenspenders und dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft. Allerdings sollte ein mit Zustimmung des Kindes abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis des Spenders in teleologischer Reduktion des § 148 Abs 4 ABGB zugelassen werden.