Zu LG Innsbruck 3 R 82/13z: Ein Schild, das auf den Betriebsschluss der Seilbahn, zu deren Talstation die Skipiste führt, hinweist und das Warnschild "Langsam fahren" vor einem Kreuzungsbereich dieser Piste sind zwar nicht als ausreichende Absicherung eines dünnen, quer über die Piste gespannten Kunststoffseils durch den Pistenhalter anzusehen; den ungebremst in das Seil gefahrenen Skifahrer trifft jedoch ein mit 50 % anzusetzendes Mitverschulden an seinem Unfall, weil er aufgrund dieser Zeichen von der Pistensperre ausgehen und besonders langsam und aufmerksam fahren hätte müssen.