ABGB: § 916
EO: § 36 Abs 1 Z 3
Dass ein durch Parteienvereinbarung zustande gekommener Exekutionstitel (hier: vollstreckbarer Notariatsakt) ein Scheingeschäft betrifft, kann im Exekutionsverfahren mit Impugnationsklage analog § 36 Abs 1 Z 3 EO geltend gemacht werden. Ein gesondertes Vorbringen zur fehlenden Zwangsvollstreckungsabsicht der Parteien ist nicht erforderlich, weil diese bereits aus dem Scheingeschäftscharakter folgt.