GOG: § 89d Abs 2
Eine elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigung gilt gem § 89d Abs 2 GOG nicht bereits am Tag des Einlangens im Verfügungsbereich des Empfängers, sondern erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) als zugestellt.
Ortsabwesenheit spielt bei der elektronischen Zustellung keine Rolle. Dass die Kanzlei des Rechtsanwalts, an den die gerichtliche Erledigung im ERV übermittelt wurde, an dem auf das Einlangen folgenden Werktag (hier: ein Fenstertag) nicht besetzt war, kann den Zustellungszeitpunkt daher nicht weiter hinausschieben.