StVO: § 89 Abs 1
ABGB: §§ 1311, 1319a
§ 89 Abs 1 StVO, nach dem auf der Straße aufgestellte Gegenstände durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" und eine besondere Beleuchtung kenntlich zu machen sind, bezieht sich primär auf vorübergehende Hindernisse, nicht auf dauerhafte Einrichtungen.