ABGB: §§ 1309, 1311
StVO: §§ 76a, 88 Abs 2
Unabhängig davon, ob eine Fußgängerzone als einheitliche Fläche gestaltet ist oder über einen abgegrenzten Gehsteig verfügt, sind Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugen und ähnlichen Bewegungsmitteln (hier: Laufrad für Kleinkinder) auf der gesamten Breite mit den aus § 88 Abs 2 StVO folgenden Einschränkungen erlaubt: Erstens dürfen weder Fußgänger noch der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch gefährdet oder behindert werden. Zweitens muss ein Kind unter 12 Jahren von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, begleitet werden, wenn es nicht Inhaber eines Radfahrausweises ist.