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Keine Kennzeichnung von Fahrradständern auf Gehflächen mit Gefahrenzeichen

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/187Zak 2014, 98 Heft 5 v. 19.3.2014

StVO: § 89 Abs 1

ABGB: §§ 1311, 1319a

§ 89 Abs 1 StVO, nach dem auf der Straße aufgestellte Gegenstände durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" und eine besondere Beleuchtung kenntlich zu machen sind, bezieht sich primär auf vorübergehende Hindernisse, nicht auf dauerhafte Einrichtungen.

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