vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Laufradfahren in Fußgängerzone - Haftung der Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/186Zak 2014, 97 Heft 5 v. 19.3.2014

ABGB: §§ 1309, 1311

StVO: §§ 76a, 88 Abs 2

Unabhängig davon, ob eine Fußgängerzone als einheitliche Fläche gestaltet ist oder über einen abgegrenzten Gehsteig verfügt, sind Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichen Kinderspielzeugen und ähnlichen Bewegungsmitteln (hier: Laufrad für Kleinkinder) auf der gesamten Breite mit den aus § 88 Abs 2 StVO folgenden Einschränkungen erlaubt: Erstens dürfen weder Fußgänger noch der erlaubte Fahrzeugverkehr dadurch gefährdet oder behindert werden. Zweitens muss ein Kind unter 12 Jahren von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, begleitet werden, wenn es nicht Inhaber eines Radfahrausweises ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte