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Aufwendungen für "Service-Hotline" nicht als Betriebskosten verrechenbar

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2014/178Zak 2014, 94 Heft 5 v. 19.3.2014

MRG: § 21 Abs 1 Z 8, § 23

Die Aufwendungen des Vermieters für ein Call-Center, bei dem Schäden und Störfälle von Mietern rund um die Uhr gemeldet werden können und das die Verständigung der zuständigen Professionisten übernimmt, sind nicht im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter überwälzbar.

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