MRG: § 29 Abs 1 Z 3
In einer Befristungsvereinbarung iSd § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG muss ein bestimmter und unbedingter Endtermin angeführt sein.
Die Aufnahme einer Verlängerungsklausel führt zumindest dann zur Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung, wenn das Fortlaufen des Mietverhältnisses nicht bloß von einer Erklärung des Mieters (Verlängerungsoption) oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters (Unterlassen der Kündigung) abhängig gemacht wird, sondern an eine auslegungsbedürftige Bedingung geknüpft ist (hier: "friktionsfreies" Verhalten des Mieters).