MRG: § 21 Abs 1 Z 8, § 23
Die Aufwendungen des Vermieters für ein Call-Center, bei dem Schäden und Störfälle von Mietern rund um die Uhr gemeldet werden können und das die Verständigung der zuständigen Professionisten übernimmt, sind nicht im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter überwälzbar.