ABGB: § 364 Abs 2
JN: § 1
Wenn eine nachbarrechtliche Klage im Ergebnis auf die Unterlassung von Handlungen gerichtet ist, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen, ist der Rechtsweg unzulässig. Emissionen, die von Maßnahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge (hier: Müllabfuhr) ausgehen, sind aber nicht zwangsläufig der Hoheitsverwaltung zuzuordnen.