NWG: §§ 1, 3
Im Fall eines Gebäudes im Landschaftsschutzgebiet, das bisher lediglich als Sommerhaus benützbar war, ist ein 130 bis 150 m langer Fußweg als ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz zu werten. Die Einräumung eines Notwegerechts über eine befahrbare Route kommt daher nicht in Betracht.